Satzung der Guggemusik
Bläch Forest Guggys 1999 aus Achern
§1 Name und Sitz des Vereins, Vereinszweck
Der Verein führt den Namen „Bläch Forest Guggys 1999 e.V." mit Sitz in 77855 Achern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der traditionellen Guggemusik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Übungsabende und durch Auftritte bei Veranstaltungen zur Pflege der Guggemusik.
§2 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.
Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag.
Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Quartals mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem ersten Vorsitzenden ausreichend. Eine Rückzahlung schon bezahlter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.
§4 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§5 Vorstand
1. Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so
erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus:
- dem l. und 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- den bis zu 4 aktiven Beisitzern
- sowie den bis zu 2 passiven Beisitzern.
Der musikalische Leiter kann mit beratender Funktion in den Vorstand aufgenommen werden.
2. Vorstandsmitglieder könen eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des
§3 Nr. 26a EStG erhalten.
§6 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mindestens vier mal im Jahr vom l. oder 2. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung einzuberufen sind. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Sitzung erfolgen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der l. oder 2. Vorsitzende eine zweite Stimme.
§7 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§8 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes
Der l. oder 2. Vorsitzende vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Beide haben Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den l. Vorsitzenden nur im Verhinderungsfalle vertritt.
Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei werden in der Gründungsversammlung der 2. Vorsitzende und der Kassenwart zunächst für die Dauer von einem Jahr und nach Ablauf von diesem für jeweils zwei Jahre gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen.
§9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem ersten oder zweiten Vorsitzenden mindestens 7 Tage vor Versammlungsbeginn einzureichen.
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer außerordentlichen Versammlung gelten entsprechend.
Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes; hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung beschließt den Mitgliedsbeitrag für die Mitglieder.
§10 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§11 Beitrag und Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern. Die aktiven Mitglieder entrichten beim Eintritt in den Verein einen einmaligen Aufnahmebeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird und sich an den Anschaffungskosten für Larve und Kostüm orientiert.
Die dem Mitglied zur Verfügung gestellten Mittel (Larve, Kostüm) sind Eigentum des Vereins. Das Mitglied ist verpflichtet die ihm zur Benutzung überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln. Anfallende Reparaturen sind von dem Mitglied selbst zu tragen. Bei Austritt des Mitglieds sind die überlassenen Gegenstände in einwandfreiem und gebrauchsfähigem Zustand unverzüglich dem Vorstand zu übergeben.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§12 Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wobei der Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit zu fassen ist. Die Gründe für den Ausschluss müssen dem Mitglied mitgeteilt werden.
Maske und Kostüm bleiben nach Beendigung der Mitgliedschaft Eigentum des Vereins.
§13 Formvorschrift
Alle Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer und vom l. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Schriftführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.
§14 Auflösung
Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§15 Inkrafttretung der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 06.06.1999 beschlossen und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister gültig.
Achern, den 06.06.1999 die Mitglieder
Änderung: Achern, den 29.03.2003
Änderung: Achern, den 08.05.2004
Änderung: Achern, den 05.04.2008
Änderung: Achern, den 14.05.2011